Ablauf Asylverfahren

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Unter dem Begriff „Asyl“ ist das Aufenthaltsrecht von Fremden (hier: in Österreich) zu verstehen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden oder Verfolgung befürchten. Österreich hat sich durch die Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951 inklusive dessen Zusatzprotokoll von 1967 verpflichtet, verfolgten Menschen Schutz zu gewähren.

Die schutzsuchende Person muss zu allererst einen Antrag auf internationalen Schutz („Asylantrag“) stellen und das entsprechende Asylverfahren durchlaufen. Hier wird das Fluchtvorbringen geprüft. Einen Asylantrag kann man nur persönlich und nur im Inland (Österreich) stellen. In Österreich kann man einen Asylantrag bei jeder Polizeibehörde bzw. bei jedem Polizeibediensteten stellen. Ein Polizist oder sonstige besonders geschulte Bedienstete der Landespolizeidirektionen führen eine erste Befragung und eine erkennungsdienstliche Behandlung durch und nehmen damit für das Verfahren relevante Daten auf.

Auf Grundlage dieser Erstbefragung wird von Mitarbeitern des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Prognoseentscheidung getroffen – abhängig von der Entscheidung wird der Asylwerber in Folge entweder in eine Erstaufnahmestelle vorgeführt oder direkt in ein Verteilungsquartier überstellt. Der Asylantrag gilt mit der Prognoseentscheidung als eingebracht. In Folge beginnt das Zulassungsverfahren (z.B. Dublinverfahren) bzw. nach abgeschlossenen Zulassungsverfahren (wenn die Zuständigkeit Österreichs feststeht) das inhaltliche Asylverfahren.

Der Staat hat das anschließende Verfahren fair zu gestalten und unter dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit die Einhaltung aller einschlägigen nationalen sowie europa- und völkerrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Wenn jemand einen Antrag stellt, hat er normalerweise faktischen Abschiebeschutz. Das heißt, er darf bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag in Österreich bleiben. Für Folgeanträge bestehen teilweise andere Regelungen. Asyl- und fremdenrechtliche Verfahren werden in erster Instanz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) geführt, einer dem Bundesministerium für Inneres (BMI) unmittelbar nachgeordneten Behörde. Dem BFA obliegt auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, nicht aber die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und Visa-Angelegenheiten. Organisatorisch besteht das BFA aus einer Zentrale in Wien, Außenstellen und einer Regionaldirektion in jedem Bundesland sowie den Erstaufnahmestellen (EAST) in Traiskirchen, Thalham und am Flughafen Wien-Schwechat.

Das Zulassungsverfahren

Im Zulassungsverfahren wird vor allem geklärt, ob Österreich für das Asylverfahren inhaltlich zuständig und der Antrag zulässig ist. Zu diesem Zwecke wird die Asylwerberin bzw. der Asylwerber von einer Referentin bzw. einem Referenten des BFA zu den persönlichen Umständen, der Reise nach Österreich und den Gründen ihrer Flucht befragt. Das Gespräch wird in einer den Asylwerbern verständlichen Sprache durchgeführt und durch beeidete Dolmetscher übersetzt. Falls Österreich nicht für die Prüfung des Antrags zuständig ist, kann der Antrag bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen werden. Eine Zulassung des Verfahrens steht einer späteren Zurückweisung des Antrages nicht entgegen, sollten sich etwa entsprechende Tatsachen bei der Prüfung des Einzelfalles ergeben.

Österreich ist zuständig, wenn die Asylwerberin bzw. der Asylwerber nicht bereits in einem anderen Dublin-Staat (Europäische Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) um Asyl angesucht oder dort bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Dublin-Fälle). Ein Asylantrag soll in der Regel nur von dem Staat geprüft werden, in dem der Antrag das erste Mal gestellt oder nachweislich „EU-Boden“ betreten wurde. Die Überprüfung verläuft über einen Fingerabdruckscan, der mit bereits vorhandenen Scans in der Datenbank abgeglichen wird (Eurodac-System). Wenn das Verfahren zugelassen wurde, erfolgt die inhaltliche Prüfung des Antrages durch das BFA.

Ab Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes gilt eine Wohnsitzbeschränkung, die es Asylwerberinnen/Asylwerbern untersagt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland als jenem, durch welches ihnen Grundversorgung gewährt wird, zu begründen.

Weiters kann eine Asylwerberin/ein beauftragt werden, in den im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Quartieren durchgängig Unterkunft zu nehmen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses bzw. der öffentlichen Ordnung geboten ist (Anordnung der Unterkunftnahme).

Die Entscheidung

Über den Asylantrag entscheidet das BFA mittels Bescheides, welcher der Asylwerberin bzw. dem Asylwerber persönlich zugestellt wird. Das BFA muss diesen Bescheid grundsätzlich binnen 6 Monaten erlassen. Die wesentlichen Bestandteile des Bescheides sind das Ergebnis des Verfahrens (Spruch) und die Beschwerdemöglichkeiten (Rechtsmittelbelehrung). Diese sind auch in einer für den Fremden verständlichen Sprache enthalten.

Asylberechtigte (Flüchtlinge)

Wenn über einen Asylantrag positiv entschieden wurde, kommt dem Antragssteller bzw. der Antragstellerin damit rechtlich der Flüchtlingsstatus zu (Asylberechtigte). Asylberechtigte haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu beantragen. Dies trifft für Asylwerber im laufenden Verfahren nicht zu.

Seit der Gesetzesnovelle 2016 („Asyl auf Zeit“) erhalten Asylberechtigte vorerst nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für die Dauer von drei Jahren. Kommt es innerhalb dieser drei Jahre im Herkunftsstaat des Flüchtlings zu einer wesentlichen, dauerhaften Änderung der Lage, insbesondere der politischen Verhältnisse, oder wird die bzw. der Asylberechtigte straffällig, wird ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und die Aberkennung des Status geprüft und gegebenenfalls mittels Bescheid wieder aberkannt. Anderenfalls wird das bis dahin befristete Aufenthaltsrecht von Gesetzes wegen zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Subsidiär Schutzberechtigte

Subsidiären Schutz erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat aber anderweitig bedroht wird. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten Schutz. Der subsidiäre Schutz wird erstmalig für die Dauer eines Jahres erteilt und kann (unter Umständen auch mehrmals) verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Der Schutzstatus kann aus gewichtigen Gründen (z.B. wegen Begehung eines Verbrechens) auch aberkannt werden. Subsidiär Schutzberechtigte haben ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich. Damit verbunden ist der volle Zugang zum Arbeitsmarkt und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn die Ausstellung eines Reisepasses durch den Herkunftsstaat nicht möglich ist bzw. verweigert wird.