Das Familienverfahren

Stellen mehrere Familienangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz, werden die Verfahren gemeinsam geprüft. Jedes Familienmitglied erhält aber einen eigenen Bescheid.

Mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch eine/n Asylwerberin bzw. einen Asylwerber gilt dieser gleichzeitig auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige minderjährige ledige Kind als gestellt. Mit der Prognoseentscheidung gilt er als eingebracht.

Wird ein Kind einer Asylwerberin bzw. eines Asylwerbers bzw. einer/eines rechtskräftig negativ entschiedenen Fremden erst in Österreich geboren (nach Antragstellung eines Elternteils), so muss der Elternteil die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl melden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einen schriftlichen Asylantrag für das nachgeborene Kind bei einer Regionaldirektion zu stellen, sofern die Eltern asyl- oder subsidiär schutzberechtigt sind. Liegen bei einer bzw. einem Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz vor, wird der bzw. dem anderen Familienangehörigen derselbe Schutz gewährt.

Als Familienangehörige zählen:

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder zu ihren Eltern und umgekehrt
  • Ehegatten zueinander, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat
  • Eingetragene Partner zueinander, sofern die Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat
  • Die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter (Obsorgeberechtigte bzw. Obsorgeberechtigter) zu minderjährigen ledigen Kindern, sofern diese Vertretung bereits vor der Einreise bestanden hat

Wurde einer/einem Fremden in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt, können Familienangehörige innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Statuszuerkennung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels (Visum) stellen. Wird dieser erteilt, können sie nach Österreich reisen, um hier einen Asylantrag im Familienverfahren zu stellen und denselben Schutzstatus wie die Bezugsperson bekommen. Wird der Antrag erst nach drei Monaten gestellt, müssen sie zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen.

Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können drei Jahre nach Zuerkennung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Zuge der Familienzusammenführung stellen und müssen zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen.

Ausgenommen von der Verpflichtung des Nachweises der Zusatzvoraussetzungen sind Eltern unbegleiteter minderjähriger Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter.

Der Antrag muss persönlich bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde mit Sichtvermerks-Befugnis im Ausland gestellt werden. Dazu sind Dokumente sowie ein Foto erforderlich. Es ist für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller ein eigener Antrag notwendig.

Bei Minderjährigen ist ein gesetzlicher oder anderer Vertreter berechtigt, einen Antrag bei der Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen. Minderjährige ab 14 Jahren können den Antrag selbst stellen. Befindet sich ein Elternteil als Bezugsperson in Österreich und werden Anträge nur für die minderjährigen Kinder und nicht für den anderen Elternteil gestellt, so ist die Zustimmung des im Herkunftsland verbleibenden Elternteils notwendig (eventuell eine gerichtliche Obsorge-Entscheidung).

Nach der Verständigung durch die Vertretungsbehörde übermittelt das BFA eine Stellungnahme an die Botschaft. Ist es wahrscheinlich, dass einem Antrag auf internationalen Schutz (nach erfolgter Einreise nach Österreich) im Familienverfahren stattgegeben wird, und sind die gegebenenfalls erforderlichen Zusatzvoraussetzungen erfüllt, erteilt die österreichische Vertretungsbehörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zur Einreise nach Österreich. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann dann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen.