Rechtsgrundlagen
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz wurde das BFA als eine dem Bundesminister für Inneres (BMI) unmittelbar nachgeordnete Behörde eingerichtet und die Grundzüge seiner Organisation sowie seine Zuständigkeiten geregelt.
BFA-Zuständigkeiten aus dem "BFA-Einrichtungsgesetz" (BFA-G) idF BGBl I Nr. 56/2018:
Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem Bundesamt die
- Vollziehung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 29/2020
- Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idF BGBl. I 29/2020
- Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) idF BGBl. I Nr. 27/2020
Weiters obliegt dem BFA die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund (GVG-B) idF BGBl. I Nr. 53/2019.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G ist das Bundesamt auch – bezogen auf Einzelfälle – die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.
Dem Bundesamt obliegt gemäß § 3 Absatz 2 BFA-Verfahrensgesetz
- die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
- die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sowie Aufenthaltsrecht für Vertriebene),
- die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
- die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Rückkehrentscheidung mit bzw. ohne Einreiseverbot, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung und Aufenthaltsverbot sowie Schubhaft und gelinderes Mittel),
- die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG (Fremdenpässe und Konventionsreisepässe, sonstige österreichische Ausweise für Fremde) und
- die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 BFA-VG,
- die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
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