Rechtsgrundlagen

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz wurde das BFA als eine dem Bundesminister für Inneres (BMI) unmittelbar nachgeordnete Behörde eingerichtet und die Grundzüge seiner Organisation sowie seine Zuständigkeiten geregelt.

BFA-Zuständigkeiten aus dem "BFA-Einrichtungsgesetz" (BFA-G) idF BGBl I Nr. 56/2018:

Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem Bundesamt die

  • Vollziehung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 29/2020
  • Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idF BGBl. I 29/2020
  • Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) idF BGBl. I Nr. 27/2020

Weiters obliegt dem BFA die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund (GVG-B) idF BGBl. I Nr. 53/2019.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G ist das Bundesamt auch – bezogen auf Einzelfälle – die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.

Dem Bundesamt obliegt gemäß § 3 Absatz 2 BFA-Verfahrensgesetz

  1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
  2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sowie Aufenthaltsrecht für Vertriebene),
  3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
  4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Rückkehrentscheidung mit bzw. ohne Einreiseverbot, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung und Aufenthaltsverbot sowie Schubhaft und gelinderes Mittel),
  5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG (Fremdenpässe und Konventionsreisepässe, sonstige österreichische Ausweise für Fremde) und
  6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 BFA-VG,
  7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

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