Sicherungsmaßnahmen
Das Bundesamt hat die gesetzliche Möglichkeit für die Sicherung eines Verfahrens sogenannte Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Diese Maßnahmen kommen im Rahmen der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung zum Einsatz. In diesem Kontext gilt es aber auch zu betonen, dass das BFA in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben, der freiwilligen Rückkehr stets Vorrang einräumt. Voraussetzung für die Verhängung einer der genannten Sicherungsmaßnahmen ist immer, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt.
Sollte ein Fremder seine Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen und wird seitens der Behörde ein Sicherungsbedarf festgestellt, stehen dem BFA verschiedene Instrumente zur Verfügung:
- Schubhaft
- Gelinderes Mittel
- Festnahmeanordnung
Sowohl die Anordnung von Schubhaft, wie auch eines gelinderen Mittels erfolgt mittels Bescheid. Gemeinsam mit der Aushändigung des Bescheides wird dem Fremden ein Rechtsberater zugewiesen.
In allen Fällen wird stets die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft und berücksichtigt. Ebenso besteht von Gesetzes wegen die Möglichkeit der Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.