Karten und Dokumente

In das Aufgabengebiet des Bundesamtes fällt auch die Ausstellung von Karten und Dokumenten für Fremde. Hier lässt sich grundsätzlich zwischen Karten und Dokumenten, die während des Asylverfahrens und jenen die nach Abschluss des Verfahrens ausgestellt werden, unterscheiden.

Während eines laufenden Asylverfahrens kann das Bundesamt eine Verfahrenskarte und eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausstellen.

Verfahrenskarte (grüne Karte):

Verfahrenskarte (grüne Karte)
© BMI

Eine Verfahrenskarte wird zu Beginn eines Asylverfahrens ausgestellt, um die ersten Verfahrensschritte zu erleichtern. Der Asylwerber unterliegt mit der grünen Karte einer Gebietsbeschränkung. Das bedeutet, er darf den jeweiligen Bezirk nicht verlassen.

Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte)

Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte)
© BMI

Wird ein Asylverfahren zugelassen, wird im Regelfall eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Mit dieser wird dokumentiert, dass der Asylwerber bzw. die Asylwerberin nun für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht hat.

Wichtig: Bei einer Verfahrens- oder einer Aufenthaltsberechtigungskarte handelt es sich um keine Identitätsdokumente. Die beiden Karten dienen nur dem Nachweis der Identität im Verfahren vor dem BFA

Nach dem Abschluss eines Asylverfahrens kommt unter Umständen die Ausstellung einer der nachfolgenden Karten in Betracht.

Konventionsreisepass

Konventionsreisepass
© ÖSD
Konventionsreisepass
© ÖSD

Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses beantragen.

Weitere Informationen

Fremdenpass

Fremdenpass
© ÖSD
Fremdenpass
© ÖSD

Subsidiär Schutzberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragen, sofern es ihnen nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.

Weitere Informationen

Karte für Asylberechtigte (blaue Karte)

Karte für Asylberechtigte (blaue Karte)
© BMI

Im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist dem Fremden eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Die Karte dokumentiert einerseits die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und stellt andererseits einen Identitätsnachweis dar (amtlicher Lichtbildausweis).

Wichtig: Eine Karte für Asylberechtigte können Fremde beantragen, die ihren Antrag auf internationalen Schutz ab dem 15. November 2015 gestellt haben und denen der Status des Asylberechtigten ab dem 1. Juni 2016 zuerkannt wurde.

Karte für subsidiär Schutzberechtigte (graue Karte)

Karte für subsidiär Schutzberechtigte (graue Karte
Karte für subsidiär Schutzberechtigte (graue Karte) © BMI

Fremden, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, können die Ausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte beantragen. Die Karte dokumentiert einerseits die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und stellt andererseits einen Identitätsnachweis dar (amtlicher Lichtbildausweis).

Identitätskarte

Identitätskarte für Fremde
© ÖSD

Fremden, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpass versagt wurde, können eine Identitätskarte für Fremde beantragen.

Weitere Informationen und ein Antragsformular finden sie unter:

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdigen Gründen
© ÖSD
Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdigen Gründen
© ÖSD

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen können in den folgenden Formen ausgestellt werden:

  • Aufenthaltsberechtigungskarte
  • Aufenthaltsberechtigungskarte plus
  • Aufenthaltsberechtigungskarte besonderer Schutz.

Die Karten für die genannten Aufenthaltstitel sehen gleich aus, unterscheiden sich allerdings in Bezug auf die Möglichkeiten am Arbeitsmarkt. Alle sind Identitätsdokumente und weisen die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach.

Weitere Informationen und ein Antragsformular finden Sie unter:

Duldungskarte

Duldungskarte
© ÖSD

Wenn ein Fremder in Österreich geduldet ist, bekommt er eine Karte für Geduldete. Die Karte ist ein Jahr gültig. Wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Behörde die Karte um jeweils ein Jahr verlängern.

Wichtig: Die Karte für Geduldete ist kein Identitätsnachweis.

Weitere Informationen und ein Antragsformular finden Sie unter:

Ausweis für Vetriebene aus der Ukraine

Ausweis für Vertriebene aus der Ukraine
© ÖSD
Ausweis für Vertriebene aus der Ukraine
© ÖSD

Durch den „Ausweis für Vertriebene“ wird das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine dokumentiert. Dieses gilt aktuell bis 4. März 2024.

Hinweis: Seit 21. April 2023 haben Personen mit einem Ausweis für Vertriebene unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Das bedeutet, dass Unternehmen keine Arbeitsbewilligung mehr vom AMS brauchen, wenn sie Personen mit einem Ausweis für Vertriebene beschäftigen wollen. Der auf den bisherigen Ausweisen für Vertriebene auf der Rückseite aufgedruckte Hinweis, dass ein Arbeitsmarktdokument erforderlich ist, entspricht daher nicht mehr der geltenden Rechtslage. Die Ausweise behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit.

Weitere Informationen