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Weitere Abschiebung eines verurteilten afghanischen Straftäters in sein Heimatland durchgeführt

Subsidiärer Schutzstatus aberkannt – Rückkehrentscheidung rechtskräftig – Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten – Identifizierung durch afghanische Verwaltung

Aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung in Bezug auf die zweite Abschiebung nach Afghanistan seit dem Jahr 2021 besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu gemäß § 5a BFA-G wie folgt Stellung:

Asylantragstellung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz

Der 32-jährige afghanische Staatsangehörige A. reiste im Oktober 2015 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag). Bei jedem Antrag auf internationalen Schutz wird vom BFA im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in erster Instanz abgeklärt, ob Verfolgungsgründe – und somit Schutzbedürftigkeit – nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Automatisch mitgeprüft wird dabei neben den Voraussetzungen für Asyl auch immer, ob der betreffenden Person subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen ist. Erst nach Durchführung eines umfassenden, individuellen Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben wird eine Entscheidung im Einzelfall getroffen. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz wurde A. im Jahr 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die unter anderem 2018 und zuletzt im Juli 2024 um weitere zwei Jahre verlängert wurde.

Aberkennung des Schutzstatus und Rückkehrentscheidung

Subsidiär Schutzberechtigten kann unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen der Schutzstatus aberkannt werden (§?9 AsylG). Dies ist etwa der Fall, wenn die Person nicht mehr schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund gesetzt hat (z.?B. eine Straftat), sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt oder ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt.

Im Fall von A. wurde auf Grundlage dieser Bestimmung vom BFA geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen. Dabei wurde insbesondere die seit der Machtübernahme der Taliban verbesserte Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion berücksichtigt. Nach sorgfältiger Prüfung wurde mit Bescheid des BFA vom Jänner 2025 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Juni 2025 als unbegründet abgewiesen, das Verfahren ist seither rechtskräftig abgeschlossen. Die Behandlung einer vom Fremden eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom Oktober 2025 abgelehnt. Auch die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision des Fremden wurde mit Beschluss vom November 2025 zurückgewiesen.

Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten

Der afghanische Staatsangehörige wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom März 2025 wegen Suchtgiftdelikten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei dreijähriger Probezeit rechtskräftig verurteilt.

Festnahme und Identifizierung durch die afghanischen Behörden

Das BFA führt mit allen Herkunftsstaaten ausreiseverpflichteter Personen Gespräche auf technischer Ebene, um eine funktionierende Rückkehr-Kooperation auf- bzw. auszubauen und die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zu erwirken. Aus diesem Grund waren im September 2025 Vertreter der afghanischen Verwaltung in Wien.

Im Rahmen der technischen Gespräche fand ein Identifizierungstermin statt, bei dem rund 30 ausreisepflichtige und straffällige afghanische Staatsangehörige interviewt wurden. Mittels Feststellung der Nationalität und der Ausstellung der erforderlichen Ersatzreisedokumente sollen Rückführungen nach Afghanistan in geprüften Einzelfällen wieder möglich gemacht werden.

In diesem Zusammenhang wurde auch A. den Behördenvertretern vorgeführt und als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert. Für den Fremden wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

Verhängung der Schubhaft und Abschiebung nach Afghanistan

Der Genannte wurde Anfang November 2025 festgenommen und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Am 9. November 2025 wurde A. von besonders geschulten Beamten per Linienflug nach Afghanistan abgeschoben und an die dortigen Behörden übergeben. Weitere Rückführungen nach Afghanistan befinden sich derzeit in Planung.

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Artikel Nr: 29678 vom Dienstag, 11. November 2025, 12:51 Uhr
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