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FAQs für Vertriebene aus der Ukraine
Anbei finden Sie Fragen und Antworten zum vorübergehenden Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine. – Information in English, Ukrainian or Russian available via link below this article.
Was bedeutet das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine?
Als Vertriebener aus der Ukraine haben Sie ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dieses Aufenthaltsrecht gilt derzeit bis 4. März 2025 und wird durch einen "Ausweis für Vertriebene" dokumentiert.
Ich bin ukrainischer Staatsangehöriger, habe einen Wohnsitz in der Ukraine und bin am 24.02.2022 oder danach aus der Ukraine geflohen. Bekomme ich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich?
Ja, Sie haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich und werden nach der Registrierung einen Ausweis für Vertriebene erhalten.
Ich habe vor dem 24.02.2022 in der Ukraine einen Schutzstatus erhalten. Gilt das vorübergehende Aufenthaltsrecht auch für mich?
Ja, Sie haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich und werden nach der Registrierung einen Ausweis für Vertriebene erhalten.
Ich bin aus der Ukraine geflohen, meine Familie befindet sich aber derzeit in … Kann ich sie nachholen?
Wenn Sie ukrainischer Staatsangehöriger oder Drittstaatsangehöriger mit Asyl oder einem vergleichbaren Schutzstatus in der Ukraine sind, dann gilt das vorübergehende Aufenthaltsrecht auch für Ihre Familienangehörigen – unter der Voraussetzung, dass diese bereits vor dem 24.02.2022 mit Ihnen in der Ukraine gelebt haben. Zu Familienangehörigen zählen Ehepartner oder eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder (auch der Ehepartner bzw. eingetragenen Partner) sowie sonstige enge Verwandte, die vor der Vertreibung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von Ihnen abhängig waren.
Ich bin ukrainischer Staatsangehöriger und habe einen Aufenthaltstitel in Österreich, der in Kürze abläuft. Was muss ich jetzt tun?
Wenn Sie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, der demnächst abläuft, beantragen Sie bitte vor Ablauf eine Verlängerung. Falls die Behörde Ihren Aufenthaltstitel nicht verlängern kann, bekommen Sie ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene. In diesem Fall wird die Behörde Sie über die notwendigen weiteren Schritte informieren.
Ich habe als Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel in der Ukraine gelebt. Gilt das vorübergehende Aufenthaltsrecht auch für mich?
Nein. Drittstaatsangehörige, die nicht über Asyl oder einen vergleichbaren Schutzstatus in der Ukraine verfügen, fallen nicht in die Regelung. Sie können aber in Österreich aus humanitären Gründen einreisen oder durch Österreich durchreisen, um weiter in Ihren Herkunftsstaat zu gelangen. Sie sind so lange in Österreich legal aufhältig, bis Sie in Ihr Herkunftsstaat weiterreisen können. Wenn Sie Unterstützung bei Ihrer Heimreise benötigen, können Sie sich an die Rückkehrberatung der BBU wenden.
Wie erhalte ich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht? Muss ich einen Antrag stellen?
Wenn Sie zu einer der Gruppen gehören, die von Gesetzes wegen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten, stellt Ihnen das BFA einen Ausweis für Vertriebene aus. Dafür ist es notwendig, dass Sie sich bei den Erfassungsstellen der Polizei registrieren lassen.
Hinweis: Es ist nicht notwendig, einen Asylantrag zu stellen. Falls Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben, wird dieser für die Dauer des Aufenthaltsrechtes als Vertriebener nicht bearbeitet werden. Wenn Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben und einen Ausweis für Vertriebene bekommen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem BFA auf.
Wie kann ich mich als Vertriebener registrieren lassen?
Eine erste Registrierung erfolgt durch die Polizei. Das kann bei bestimmten Polizeidienststellen oder in besonderen Aufnahme- oder Registrierungszentren erfolgen.
Bei der Registrierung werden Ihre Daten sowie die Daten Ihres Reisepasses oder anderer Urkunden aufgenommen. Bei Personen ab 14 Jahren erfolgt eine Abnahme der Fingerabdrücke. Es gibt ein Formular, das Sie bitte bei der Registrierung ausfüllen und abgeben.
Bitte nehmen Sie zur Registrierung mit (soweit vorhanden):
- Reisepass
- Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente
- Sonstige Identitätsdokumente, etwa Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel etc.
Was passiert nach der Registrierung? Muss ich mit dem BFA Kontakt aufnehmen?
Nein. Das BFA hat Zugriff auf die Daten, die von der Polizei erhoben wurden.
Werden noch weitere Informationen von Ihnen benötigt, wird Sie das BFA kontaktieren und zu einem Gespräch einladen, damit die fehlenden Daten erhoben werden können. Das kann Fälle betreffen, in denen z.B. kein Reisepass vorliegt.
Sobald alle Ihre Daten vollständig vorliegen, wird Ihnen der Ausweis für Vertriebene an Ihre Meldeadresse oder an Ihre bei der Registrierung angegebene Zustellungsadresse oder an den Zustellungsbevollmächtigten zugesandt. Sie müssen dafür keine weiteren Schritte setzen.
Es kann in manchen Fällen für die Ausstellung des Ausweises auch notwendig sein, neuerlich Fingerabdrücke zu registrieren. Dies wird von Bediensteten des BFA durchgeführt. Es kann auch notwendig sein, dass Sie ein Passfoto zum BFA bringen (wenn das Foto von Ihrem Reisepass nicht verwendet werden kann).
Es war mir nicht möglich, alle Dokumente mitzunehmen – kann ich mich trotzdem registrieren lassen?
Ja. Sie sollten sich auf jeden Fall registrieren lassen, wenn Sie unter die oben angeführte Zielgruppe fallen. Falls noch Daten erhoben werden müssen, wird sich das BFA bei Ihnen melden.
Kann ich mit dem Ausweis für Vertriebene reisen?
Mit dem Ausweis für Vertriebene und Ihrem Reisepass können Sie innerhalb des Schengen-Raums grundsätzlich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visafrei touristisch reisen. Mit dem gültigen Ausweis für Vertriebene dürfen Sie jederzeit wieder nach Österreich einreisen.
Gilt mein Schutzstatus auf jeden Fall bis 4. März 2025 oder kann er auch schon davor beendet werden?
Der Schutzstatus kann aber auch schon früher beendet werden, wenn eine Rückkehr in die Ukraine wieder gefahrlos möglich ist. Außerdem kann Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vorzeitig die Gültigkeit verlieren, wenn Sie Österreich nicht nur kurzfristig verlassen, d.h. wenn Sie in einen anderen Staat übersiedeln. Weiters erlischt das Aufenthaltsrecht auch, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Das betrifft etwa Verurteilungen wegen besonders schwerer Verbrechen.
Was muss ich nach der Registrierung sonst noch beachten?
In Österreich besteht eine Meldepflicht für den Wohnsitz. Dies erfolgt beim Meldeamt in den Gemeinden (Gemeindeamt). Es ist wichtig, dass Sie sich beim Meldeamt anmelden und bei Änderung Ihres Wohnsitzes diese Änderung dem Meldeamt bekannt geben. Nur so ist sichergestellt, dass Ihnen das BFA den Ausweis für Vertriebene zustellen oder Sie bei Rückfragen erreichen kann.
Was muss ich tun, wenn sich mein Name ändert?
Bitte informieren Sie das BFA, wenn sich Ihr Name ändert, damit Ihnen ein neuer Ausweis für Vertriebene ausgestellt werden kann.
Was muss ich tun, wenn ich Unterstützung benötige?
Sie sind während des gesamten Prozesses jedenfalls krankenversichert und erhalten, falls Sie hilfsbedürftig sind, auch Grundversorgung.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der BBU: www.bbu.gv.at/ukraine. Es wurde auch eine Hotline eingerichtet, die unter folgender Nummer erreichbar ist: +43 1 2676 870 9460. Dort werden Auskünfte auch in ukrainischer und russischer Sprache erteilt.