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Stellungnahme zu irreführenden Behauptungen

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Aberkennungsverfahren nicht möglich – BVwG gesetzlich zur Entscheidung binnen 3 Monaten verpflichtet

In Bezug auf Behauptungen, welche Möglichkeiten bzw. Verpflichtungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bzw. das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in den aktuellen Fällen hat, nimmt das BFA wie folgt Stellung:


1. Im vorliegenden Fall keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung möglich:

Eine aufschiebende Wirkung kann nur "gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz" erfolgen. Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Hier geht es um eine Aberkennung eines bereits erteilten Schutzstaus aufgrund von Straffälligkeit, also ein Aberkennungsverfahren und nicht um ein Zuerkennungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Das BFA kann einer Beschwerde nur in den in § 18 BFA-VG angeführten Fällen die aufschiebende Wirkung aberkennen. Darüber hinaus kommt Beschwerden in den in § 16 Abs. 2 BFA-VG angeführten Konstellationen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fällt weder unter § 18 noch § 16 Abs. 2 BFA-VG. Das bedeutet, dass in diesen Verfahren die aufschiebende Wirkung niemals aberkannt werden kann.

Daher: Es ist rechtlich unzutreffend im Zusammenhang mit diesem Fall von der Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu sprechen. Im vorliegenden Fall gab es keine Rechtsgrundlage dafür, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen.

Anders als bei Aberkennungsverfahren, bei denen ja geprüft wird, ob ein bereits zuerkannter Schutzstatus wieder aberkannt werden muss, hat das BFA bei Verfahren nach Anträgen auf internationalen Schutz in den oben beschriebenen gesetzlich festgelegten Fällen die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Straffälligkeit bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vorgelegen ist.


2. BVwG hätte ex lege innerhalb von drei Monaten entscheiden und spätestens mit der neuerlichen Straffälligkeit das Verfahren beschleunigt führen müssen:

§ 21 Abs. 2a BFA-VG sieht bei Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt wurde, eine dreimonatige Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vor. Das BVwG wäre also gesetzlich grundsätzlich zu einer Entscheidung binnen drei Monaten verpflichtet gewesen.

Da die Aberkennung aufgrund der Straffälligkeit nach § 9 Abs. 2 (Gefahr für die Allgemeinheit) erfolgte, wurden die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Delikte im Bescheid des BFA auch gewürdigt und waren dem BVwG somit bekannt. Weiters wurde das BVwG vom BFA nachweislich über die Verhängung der Untersuchungshaft sowie die Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien informiert, die sich im zeitlichen Verlauf erst nach der Bescheiderlassung durch das BFA ereignet haben.


3. Fristsetzungsanträge im vorliegenden Fall ungeeignet:

Das BFA stellt Fristsetzungsanträge nur in absoluten Ausnahmefällen, da diese vor allem zu einer weiteren Arbeitsbelastung bei BVwG und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führen würden. Dieses Instrument wäre im vorliegenden Fall verfehlt gewesen, da ja bereits ex lege das BVwG innerhalb von drei Monaten entscheiden hätte müssen. Es bedarf daher nicht eines Impulses einer Verwaltungsbehörde, damit ein unabhängiges Gericht eine Entscheidung trifft. Das BFA hat das BVwG über die rechtskräftige Verurteilung nach der Aberkennungsentscheidung nachweislich in Kenntnis gesetzt.

Warum ein Fristsetzungsantrag ungeeignet gewesen wäre, zeigt auch die Komplexität eines solchen zeitaufwendigen Ablaufs. Um dies zu verdeutlichen, werden im Folgenden die notwendigen Schritte kurz dargestellt, die bei einem Fristsetzungsantrag in jedem einzelnen Fall durchlaufen werden müssen:
1. Feststellung des BFA, dass eine gesetzliche Frist vom Bundesverwaltungsgericht nicht eingehalten worden ist.
2. Der Fristsetzungsantrag ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag vorzulegen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Bundesverwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Die Frist kann einmal verlängert werden. Für diese Frist ist keine Obergrenze vorgesehen.
5. Wird die Entscheidung erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag vom Verwaltungsgerichtshof einzustellen.
6. Kommt das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht aber immer noch nicht nach, hat ihm der Verwaltungsgerichtshof nochmals aufzutragen, die Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen.
7. Damit endet das Verfahren über den Fristsetzungsantrag unabhängig davon, ob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung fristgerecht erlässt oder nicht.

Dies zeigt, dass auch mit einem Fristsetzungsantrag keine Beschleunigung eintreten muss, jedoch in Anbetracht der Vielzahl an anhängigen Fällen, weitere Verfahrensverzögerungen entstehen können.
Fristsetzungsanträge stellen daher kein geeignetes Instrument im Asylverfahren dar, welches innerhalb einer entsprechend kurzen Zeit zu einer Entscheidung führen würde, zu der das BVwG ohnehin gesetzlich verpflichtet ist. Wenn das BVwG nun ausführt, dass mehr als die Hälfte der beim BVwG anhängigen Verfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden werden können, müsste das BFA tausende Fristsetzungsanträge stellen, was daher nur zu einer weiteren enormen Arbeitsbelastung von BVwG und VwGH führen würde.


4. Verfahrenscontrolling und Dienstaufsicht im BFA umgesetzt:

Schon deutlich bevor der Gesetzgeber 2017 dem BFA und dem BVwG beschleunigte Fristen zur Entscheidung von Verfahren bei straffällig gewordenen Personen eingeführt hat, wird seitens des BFA ein Schwerpunkt die Verfahrensbeschleunigung genau dieser Verfahren gelegt. Dies zeigt die Einleitung und zügige Aberkennung innerhalb von drei Monaten durch das BFA im konkreten Einzelfall ebenso wie der Umstand, dass 63 Prozent der heuer abgeschobenen Afghanen rechtskräftige Verurteilungen von Strafgerichten aufwiesen.


Das BFA ist nach dem Legalitätsprinzip zur strengen Einhaltung der Gesetze verpflichtet, jegliches Handeln kann nur auf Basis der Gesetze erfolgen. Eine Verwaltungsbehörde, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kann der Entscheidung jenes Gerichtes niemals vorgreifen, das im Rechtsschutzverfahren die Entscheidung des BFA zu überprüfen hat. Das würde den Grundsätzen der österreichischen Verfassung, konkret dem Rechtsschutzprinzip, widersprechen. Daher muss bei Aberkennungsverfahren die Entscheidung des unabhängigen Gerichts abgewartet werden, bevor eine Außerlandesbringung erfolgen kann.

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Artikel Nr: 18786 vom Sonntag, 4. Juli 2021, 14:30 Uhr
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