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Stellungnahme zur geplanten Dublin-Überstellung eines afghanischen Schiedsrichters

Zustimmung der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme – Psychologisches Gutachten vom BFA eingeholt – Beschwerde aktuell bei BVwG anhängig

Aufgrund der medialen Berichterstattung in Bezug auf die Außerlandesbringung von Herrn R. besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu gemäß § 5a BFA-G wie folgt Stellung:

Herr R. stellte im November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) in Österreich. Aufgrund mehrerer EURODAC-Treffer leitete das BFA daraufhin ein sogenanntes Dublin-Verfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wird im Einzelfall festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. Mit den verbindlichen (Zuständigkeits-)Regeln der Dublin-III-Verordnung soll sichergestellt werden, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz rasch vom tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat inhaltlich bearbeitet werden kann und die Schutzprüfung in der EU nur einmal erfolgt. Damit soll der gesamteuropäischen Herausforderung der Sekundärmigration wirkungsvoll begegnet werden.

Falls sich nach den Regeln der Dublin-Verordnung konkrete Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben, leitet das BFA ein formelles Konsultationsverfahren (KV) mit diesem Mitgliedstaat ein. Stimmt der jeweilige Mitgliedstaat einer Wiederaufnahme des betroffenen Asylwerbers bzw. der betroffenen Asylwerberin zu, wird eine Einvernahme vor dem BFA durchgeführt sowie in der Folge ein Bescheid erlassen.

Im konkreten Fall langte im Dezember 2022 die Zustimmung der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme ein. Das BFA führte in weiterer Folge im Jänner 2023 eine Einvernahme sowie eine Untersuchung für ein psychologisches bzw. psychotherapeutisches Gutachten durch. Nach Einlangen des Ergebnisses wurde im April 2023 ein zurückweisender Bescheid sowie eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien erlassen.

Der österreichische Rechtsstaat bietet weitreichende Rechtsmittel sowie mehrere gerichtliche Instanzen. Die Entscheidungen des BFA unterliegen bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das – wie jedes Gericht – unabhängig, weisungsfrei und völlig eigenständig entscheidet. Herr R. legte im Mai 2023 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein. Das BVwG erkannte mit Beschluss vom 26.05.2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu. Das heißt, dass die Überstellung des Herrn R. nach Kroatien erst umsetzbar ist, wenn das BVwG mit Erkenntnis die Entscheidung des BFA bestätigt.
Aktuell ist das Beschwerdeverfahren beim BVwG noch laufend.

Im Vorfeld einer Dublin-Überstellung wird vom BFA in jedem Einzelfall durch ein amtswegiges Ermittlungsverfahren geprüft, ob die Zulässigkeit der Überstellung gegeben ist. Bei Bekanntwerden einer Erkrankung erfolgt eine umfassende Prüfung, ob die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat verfügbar und zugänglich sind. Weiters wird anhand der aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation festgestellt, ob eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 (Recht auf Leben) oder Artikel 3 (Verbot der Folter sowie unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) EMRK im Zielstaat vorliegt.

Das von der Behörde eingeholte psychologische bzw. psychotherapeutische Gutachten ergab, dass auch in Anbetracht der psychischen Erkrankung von Herrn R. – insbesondere auch im Lichte der Judikatur des EGMR – eine Überstellung nach Kroatien zulässig ist. Weiters stehen in Kroatien diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Das BFA beobachtet laufend und analysiert die Lage in sämtlichen Dublin-Mitgliedstaaten. Im Rahmen von Länderinformationsblättern der Staatendokumentation des BFA werden umfangreiche Daten und Fakten zu einem Dublin MS zusammengetragen und dienen als Entscheidungsgrundlage für Dublin Entscheidungen (= Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG).

Kroatien verpflichtet sich neben der Wiederaufnahme auch dazu, Dublin-Rückkehrern Zugang zum (inhaltlichen) Asylverfahren zu gewähren. Laut Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation bekommen Dublin-Rückkehrer auch den vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren. Es ist daher ausgeschlossen, dass Personen, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, von etwaigen Kettenabschiebungen betroffen sein könnten. Dublin-Rückkehrer werden entsprechend untergebracht und ihr Verfahren wird entweder neu eröffnet oder wiederaufgenommen, abhängig vom Verfahrensstand vor Verlassen von Kroatien und illegaler Sekundärmigration nach Österreich.

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Artikel Nr: 24756 vom Donnerstag, 25. Mai 2023, 14:21 Uhr
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