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Information zum vorübergehenden Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellt Personen, die unter die Zielgruppen fallen, einen Ausweis für Vertriebene aus. Dafür ist es notwendig, dass Sie sich bei der Polizei registrieren lassen. – Information in English, Ukrainian or Russian available via link below this article.

Vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Bestimmte Personengruppen aus der Ukraine haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Vertriebene in Österreich. Das betrifft Staatsangehörige der Ukraine und in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit Komplementärschutz, die die Ukraine aufgrund des Kriegs verlassen mussten. Weiters betrifft das deren Familienangehörige sowie ukrainische Staatsangehörige, die sich zu Beginn des Kriegs in Österreich rechtmäßig aufhielten.

Diese Personen erhalten den Aufenthaltstitel "Ausweis für Vertriebene". Dazu ist eine Registrierung (Datenerfassung) notwendig. Es ist dafür nicht notwendig, einen Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag") zu stellen.

Das Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023 und wird, falls es nicht für beendet erklärt wird, automatisch um bis zu zweimal 6 Monate verlängert.

Das Aufenthaltsrecht erlischt weiters, wenn diese Personen Österreich nicht bloß kurzfristig verlassen, d.h. wenn sie in einen anderen Staat übersiedeln. Kurze Reisen sind aber möglich, ohne dass das Aufenthaltsrecht erlischt.


Zielgruppen

1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die diese aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten.

2. Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die die Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten. Das betrifft Personen mit Asyl oder Komplementärschutz in der Ukraine.

3. Familienangehörige dieser Gruppen, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer der oben angeführten Personen in der Ukraine aufhältig waren. Das betrifft vor allem Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind oder aus anderen Gründen nicht selbst eine der anderen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht als Vertriebene erfüllen. Familienangehörige sind:
- Ehepartner und eingetragene Partner
- Minderjährige ledige Kinder von Personen aus der oben dargestellten Zielgruppe (1. und 2.) oder von deren Ehepartnern oder eingetragenen Partnern
- Sonstige enge Verwandte von Personen aus der Zielgruppe (1. und 2.), die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren

4. Staatsangehörige der Ukraine, die sich bereits am 24. Februar 2022 rechtmäßig visafrei oder mit Visum in Österreich aufhielten, nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts oder des Visums, wenn diese nicht in die Ukraine oder den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können. Das betrifft vor allem ukrainische Staatsangehörige, die zu Kriegsbeginn auf einer Reise in Österreich waren und in der Ukraine lebten oder in einem anderen Staat lebten, in den sie nicht zurückkehren können. Personen, die in einem anderen Staat lebten und dorthin wieder zurückkehren können, sind nicht umfasst.

5. Staatsangehörige der Ukraine mit einem am 24. Februar 2022 gültigen Aufenthaltstitel in Österreich, nach Ablauf der Gültigkeit, wenn diese nicht in die Ukraine zurückkehren können. Das betrifft nur Fälle, in denen der Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Personen mit aktuell gültigem Aufenthaltstitel sind nicht umfasst, da diese sich nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Weitere Voraussetzung ist, dass sich die jeweilige Person in Österreich aufhält und keine Ausschlussgründe bestehen. Ausschlussgründe sind insbesondere Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten und dergleichen.


Ablauf und Ausstellung des Ausweises für Vertriebene

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellt Personen, die unter die Zielgruppen fallen, einen Ausweis für Vertriebene aus. Dafür ist es notwendig, dass Sie sich registrieren lassen:

Eine erste Registrierung erfolgt durch die Polizei. Das kann bei bestimmten Polizeidienststellen oder in besonderen Aufnahme- oder Registrierungszentren erfolgen.

• Bei der Registrierung werden Ihre Daten sowie die Daten Ihres Reisepasses oder anderer Urkunden aufgenommen. Bei Personen ab 14 Jahren erfolgt eine erkennungsdienstliche Behandlung (Abnahme der Fingerabdrücke usw.). Es gibt ein Formular, das Sie bitte bei der Registrierung ausfüllen und abgeben.

Bitte nehmen Sie zur Registrierung mit (soweit vorhanden):
- Reisepass
- Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente
- Sonstige Identitätsdokumente, etwa Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel etc.

• Für den Fall, dass aufgrund der Registrierung durch die Polizei dem BFA alle Daten vollständig vorliegen, wird Ihnen ein Ausweis für Vertriebene als Aufenthaltstitel persönlich zugestellt.


Sollten noch Ermittlungsschritte notwendig sein, werden Sie zu einem Gespräch vor die zuständige Stelle des BFA geladen, um die fehlenden Daten zu erheben. Das kann Fälle betreffen, in denen z.B. kein Reisepass vorliegt. Werden Sie nicht vor das BFA geladen, wird Ihnen der Ausweis für Vertriebene an Ihre Meldeadresse oder an Ihre bei der Registrierung angegebene Zustellungsadresse oder an den Zustellungsbevollmächtigten zugesandt. Sie müssen dafür keine weiteren Schritte setzen. Es kann in manchen Fällen für die Ausstellung des Ausweises auch notwendig sein, neuerlich Fingerabdrücke zu registrieren. Dies wird von Bediensteten des BFA durchgeführt. Es kann auch notwendig sein, dass Sie ein Passfoto zum BFA bringen (wenn das Foto von ihrem Reisepass nicht verwendet werden kann).

Es ist nicht notwendig, einen Asylantrag zu stellen. Ein solcher würde für die Dauer des Aufenthaltsrechtes als Vertriebener gehemmt sein und nicht behandelt werden.


Meldepflicht: In Österreich besteht eine Meldepflicht für den Wohnsitz. Dies erfolgt beim Meldeamt in den Gemeinden (Gemeindeamt). Es ist wichtig, dass Sie sich beim Meldeamt anmelden und bei Änderung Ihres Wohnsitzes diese Änderung dem Meldeamt bekannt geben. Nur so ist sichergestellt, dass Ihnen das BFA den Ausweis für Vertriebene zustellen oder Sie bei Rückfragen erreichen kann.

Grundversorgung: Sie sind während des gesamten Prozesses jedenfalls krankenversichert und erhalten, falls notwendig, auch Grundversorgung vom Bund (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) oder einem Bundesland. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der BBU: www.bbu.gv.at/ukraine. Es wurde auch eine Hotline eingerichtet, die unter folgender Nummer erreichbar ist: +43 1 2676 870 9460

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Artikel Nr: 19459 vom Montag, 14. März 2022, 09:47 Uhr
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