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Stellungnahme zum Verfahren des vierten Tatverdächtigen im Mordfall an einer Minderjährigen

Aufgrund der medialen Berichterstattung in Bezug auf das Verfahren eines derzeit noch flüchtigen vierten Tatverdächtigen im Mordfall an einer Minderjährigen besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nimmt dazu wie folgt Stellung:

Die Prüfung jedes Asylverfahrens erfolgt im Rahmen eines umfassenden, individuellen Ermittlungsverfahrens vor dem BFA. Das Ziel des Asylverfahrens ist es, zu klären, ob die Voraussetzungen für internationalen Schutz gegeben sind oder nicht. Die Prüfung des Schutzvorbringens erfolgt dabei unter Einhaltung aller völker- und europarechtlichen sowie nationalen Vorgaben. Wir können versichern, dass es in jedem Einzelfall zu einer sehr genauen und objektiven Prüfung des relevanten Sachverhaltes kommt. Aktuell liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren nach Anträgen auf internationalen Schutz vor dem BFA bei 3,4 Monaten.

Im konkreten Fall stellte R. im Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach umfassender Prüfung erließ das BFA im Oktober 2017 einen vollinhaltlich negativen Bescheid, da keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte. Automatisch mitgeprüft wurden auch subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Für beides lagen die Voraussetzungen nicht vor. Das BFA erließ gegen den zum damaligen Zeitpunkt Unbescholtenen eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung für zulässig.

Im November 2017 erhob R. Beschwerde gegen den Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das Verfahren ist seither beim BVwG anhängig.

Grundsätzlich kommt einem Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Bei Straffälligkeit kann dieses Aufenthaltsrecht mit einer Verfahrensanordnung durch das BFA aberkannt werden. Trotz dem Verlust des Aufenthaltsrechts kommt dem Betroffenen aber weiter faktischer Abschiebeschutz zu. Das bedeutet, dass die Person vom BFA vorläufig noch nicht abgeschoben werden kann und die Entscheidung des BVwG abgewartet werden muss.

Nach zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten im März 2018 und im März 2019 wurde R. im Juni 2019 vom BFA das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufgrund der Straffälligkeit rückwirkend mit Gültigkeit ab März 2018 aberkannt. Eine Abschiebung war jedoch aufgrund des noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nicht möglich.

Im Februar 2020 wurde R. erneut aufgrund eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt.

Seit der Beschwerdevorlage beim BVwG im Jahr 2017 ergingen seitens des BFA insgesamt 18 Verständigungen über die Straffälligkeit an das BVwG. Damit wären für das BVwG die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 iVm 3 Z 2 Asylgesetz vorgelegen, ein sogenanntes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einzuleiten und das Verfahren ab diesem Zeitpunkt aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der beschleunigten Durchführung schnellstmöglich, aber längstens binnen 3 Monaten zu führen.

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Artikel Nr: 18791 vom Montag, 5. Juli 2021, 12:50 Uhr
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