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Stellungnahme zur behaupteten drohenden Abschiebung eines Geschwisterpaares nach Nigeria

Insgesamt jeweils drei Asylanträge und ein Antrag auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen – Ausreiseverpflichtung besteht seit 2020 – Entscheidungen mehrfach durch BVwG und Höchstgerichte bestätigt

Aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung in Bezug auf die behauptete drohende Abschiebung eines Geschwisterpaares nach Nigeria besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu gemäß § 5a BFA-G wie folgt Stellung:

Erste Asylantragstellung – Abweisung und Rückkehrentscheidung durch das BFA

Die 24-jährige nigerianische Staatsangehörige V. O. und der 22-jährige nigerianische Staatsangehörige J. O. stellten im Juli 2017 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) in Österreich. Bei jedem Antrag auf internationalen Schutz wird vom BFA im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in erster Instanz abgeklärt, ob Verfolgungsgründe – und somit Schutzbedürftigkeit – nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Automatisch mitgeprüft wird dabei neben den Voraussetzungen für Asyl auch immer, ob der betreffenden Person subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen ist. Erst nach Durchführung eines umfassenden, individuellen Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben wird eine Entscheidung im Einzelfall getroffen.

Bei beiden nigerianischen Staatsangehörigen wurde der Antrag auf internationalen Schutz im März 2019 mit Bescheid des BFA vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Außerlandesbringung nach Nigeria für zulässig erklärt. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Geschwister Beschwerden.

Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof bestätigen Entscheidung des BFA

Der österreichische Rechtsstaat bietet weitreichende Rechtsmittel sowie mehrere gerichtliche Instanzen. Die Entscheidungen des BFA unterliegen bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das – wie jedes Gericht – unabhängig, weisungsfrei und völlig eigenständig entscheidet. Die Beschwerden der beiden nigerianischen Staatsangehörigen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom Februar 2020 als unbegründet abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt besteht für die Geschwister eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung.

In bestimmten Fällen gibt es noch weitere Überprüfungsmöglichkeiten durch die ebenfalls unabhängigen Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof). Im August 2020 brachten die Geschwister eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. Dieser erkannte im September 2020 die aufschiebende Wirkung zu und wies die Revision im März 2022 zurück.

Antrag auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (ATB-Antrag)

In weiterer Folge stellten die beiden nigerianischen Staatsangehörigen im August 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§ 56 AsylG). Bei jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt eine gründliche Prüfung durch das BFA, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 Asylgesetz sind beispielsweise die Art und Dauer des Aufenthalts, der Grad der Integration (insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung, Kenntnisse der deutschen Sprache), sowie das Vorhandensein einer Unterkunft und von Unterhaltsmitteln.

Die ATB-Anträge wurden im Oktober 2022 vom BFA zurückgewiesen und eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA wurden vom BVwG im März 2023 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachten die Geschwister eine außerordentliche Revision beim VwGH ein. Im März 2025 hob der VwGH die Erkenntnisse des BVwG auf und erklärte sie für rechtswidrig, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Das BVwG führte daraufhin eine mündliche Verhandlung durch und wies die Beschwerden im Mai 2025 erneut als unbegründet ab. Die daraufhin erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden vom VwGH im Oktober 2025 zurückgewiesen.

Zweiter und dritter Asylantrag – Bestätigung der BFA-Entscheidung durch BVwG und Höchstgerichte

Im April 2023 stellten die beiden nigerianischen Staatsangehörigen je einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diese wurden im Oktober 2023 vom BFA vollinhaltlich negativ entschieden, wobei wieder jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Diese Entscheidungen des BFA wurden vom BVwG im Mai 2024 bestätigt. Hiergegen brachten die Geschwister eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde im November 2024 ab und trat die Entscheidung an den VwGH ab. Der VwGH wies die Revision im Februar 2025 zurück.

Die im Mai bzw. Juni 2025 gestellten dritten Asylanträge der Geschwister wurden mit Erkenntnis des BVwG von Jänner 2026 in zweiter Instanz wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und aufgrund der beharrlichen Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung wurde jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Gegen das Erkenntnis des BVwG ist eine Beschwerde beim VfGH anhängig.

Nichtmitwirkung am HRZ-Verfahren und Freiwillige Ausreise widerrufen

Im Mai 2020 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) von den nigerianischen Behörden eingeleitet. In weiterer Folge wurden die Geschwister mehrmals mittels Ladungsbescheid zu Vorführterminen bei der nigerianischen Botschaft geladen, wo sie jedoch nicht erschienen und damit ihrer Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachkamen. Weiters musste das HRZ-Verfahren aufgrund der Folgeanträge unterbrochen werden. Im März 2026 wurden die beiden nigerianischen Staatsangehörigen aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und der nigerianischen Botschaft zur Erlangung eines HRZ vorgeführt. Die Festnahme wurde unmittelbar im Anschluss an den Vorführtermin wieder aufgehoben.

Das BFA ist an die gerichtlichen Entscheidungen gebunden und hat diese, wenn sie rechtskräftig geworden sind, umzusetzen. Dabei wird seitens des BFA der freiwilligen bzw. eigenständigen Ausreise – auch in Umsetzung entsprechender europäischer Vorgaben – grundsätzlich der Vorzug gegeben und in jedem Fall der Auftrag zur intensiven Rückkehrberatung erteilt. Im April 2020 stellten die Geschwister einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Dabei wurde ihnen ein Aufschub bis zur Absolvierung ihrer Reifeprüfung gewährt. Die Frist im August 2022 ließen sie dennoch ungenutzt verstreichen und stellten danach weitere Asylanträge. Auch die seither durchgeführten Rückkehrberatungen wurden entweder nicht wahrgenommen oder führten zu dem Ergebnis, dass die beiden nicht rückkehrwillig seien.

Liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wird der Ausreiseverpflichtung nicht eigenständig bzw. freiwillig nachgekommen, hat die Behörde die Außerlandesbringung gemäß den einschlägigen Regeln des Fremdenpolizeigesetzes ehestmöglich zu vollziehen und alle dafür notwendigen Schritte – wie die Beschaffung von Dokumenten via zuständiger Vertretungsbehörde – einzuleiten. Dieses Verfahren ist aktuell laufend.

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Artikel Nr: 30140 vom Montag, 30. März 2026, 17:30 Uhr
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