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Stellungnahme zur geplanten Außerlandesbringung von Herrn D.

Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen – Freiwillige Ausreise nicht erfolgt – Außerlandesbringung vereitelt

Aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung in Bezug auf die Außerlandesbringung von Herrn D. besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu gemäß § 5a BFA-G wie folgt Stellung:

Herr D. reiste im Juli 2019 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag).

Die Prüfung jedes Asylverfahrens erfolgt im Rahmen eines umfassenden, individuellen und objektiven Ermittlungsverfahrens vor dem BFA. Das Ziel des Asylverfahrens ist es, zu klären, ob die Voraussetzungen für internationalen Schutz gegeben sind oder nicht. Automatisch mitgeprüft wird dabei neben den Voraussetzungen für Asyl auch immer, ob der betreffenden Person subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen ist.

Im konkreten Fall erließ das BFA bereits im September 2019 einen vollinhaltlich negativen Bescheid, gegen den in weiterer Folge Beschwerde eingebracht wurde. Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde dem Genannten eine Beschäftigungsbewilligung erteilt und war er in einem Gastronomiebetrieb in Innsbruck als Koch tätig.

Der österreichische Rechtsstaat bietet weitreichende Rechtsmittel sowie mehrere gerichtliche Instanzen. Die Entscheidungen des BFA unterliegen bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, das – wie jedes Gericht – unabhängig, weisungsfrei und völlig eigenständig entscheidet.

Im Fall von Herrn D. bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Februar 2023 – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Entscheidung des BFA und hielt in seinem Erkenntnis fest, dass die Rückkehrentscheidung auch in Anbetracht der aktuellen Beschäftigung von Herrn D. zulässig ist.

Das BFA ist an die gerichtlichen Entscheidungen gebunden und hat diese, wenn sie rechtskräftig geworden sind, umzusetzen. Mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die im Beschwerdefall durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, wird der Fremde gerichtlich zur Ausreise verpflichtet und auch festgestellt, bis wann er das Bundesgebiet zu verlassen hat. Einer freiwilligen bzw. eigenständigen Ausreise wird – auch in Umsetzung entsprechender europäischer Vorgaben – grundsätzlich der Vorzug gegeben und in jedem Fall der Auftrag zur intensiven Rückkehrberatung erteilt. Erst wenn der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wird und keine freiwillige bzw. eigenständige Ausreise erfolgt, wird vom BFA in letzter Konsequenz eine zwangsweise Rückführung in die Wege geleitet.

In bestimmten Fällen gibt es noch weitere Überprüfungsmöglichkeiten durch die ebenfalls unabhängigen Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof). Der Antrag auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision wurde im Fall von Herrn D. vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im April 2023 abgewiesen und festgehalten, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

Das Asylrecht dient in erster Linie dazu, geflüchteten Menschen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Wichtig dabei ist, dass eine strikte rechtliche Trennung zwischen den beiden Migrationsphänomenen Fluchtmigration und Arbeitsmigration gesetzlich vorgegeben ist. Daher gilt auch im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht grundsätzlich das Prinzip der Auslandsantragstellung. Erstanträge auf Aufenthaltstitel (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte) sind vor der Einreise im Ausland zu stellen. Dies beinhaltet in der Regel auch die Verpflichtung, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.

Eine Abschiebung hat zudem grundsätzlich zur Folge, dass es (anders als bei einer freiwilligen Ausreise) in Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu einer Sperrfrist von 18 Monaten kommt. Davon kann seitens der Niederlassungsbehörde abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK geboten ist.

Bei jeder Außerlandesbringung werden sehr hohe qualitative Maßstäbe eingehalten, um den Abschiebeprozess von Beginn bis zur Übergabe an die Behörden im Heimatland ohne Zwischenfälle und unter Einhaltung höchster (Menschenrechts)standards gewährleisten zu können. Die für den 27. April 2023 geplante unbegleitete Einzelrückführung in die Türkei wurde von Herrn D. vereitelt. Seitens des BFA war daher Schubhaft zur Sicherung eines weiteren Abschiebeversuchs zu verhängen.

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Foto: ©  BM.I
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Artikel Nr: 22669 vom Freitag, 28. April 2023, 16:19 Uhr
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