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Erste Abschiebung nach Afghanistan seit 2021 erfolgreich durchgeführt

Wegen schwerem Sexualdelikt und schwerer Körperverletzung zwei Mal rechtskräftig verurteilt – Subsidiärer Schutzstatus aberkannt – Identifizierung durch afghanische Behörden

Aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung in Bezug auf die erste Abschiebung nach Afghanistan seit dem Jahr 2021 besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu gemäß § 5a BFA-G wie folgt Stellung:

Asylantragstellung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz

Der 31-jährige afghanische Staatsangehörige N. stellte im September 2009 als damals noch Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) in Österreich. Bei jedem Antrag auf internationalen Schutz wird vom BFA im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in erster Instanz abgeklärt, ob Verfolgungsgründe – und somit Schutzbedürftigkeit – nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Automatisch mitgeprüft wird dabei neben den Voraussetzungen für Asyl auch immer, ob der betreffenden Person subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen ist. Erst nach Durchführung eines umfassenden, individuellen Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben wird eine Entscheidung im Einzelfall getroffen. N. wurde im Jahr 2011 in erster Instanz subsidiärer Schutz zuerkannt. Die Entscheidung des BFA wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bestätigt.

Verurteilungen und Aberkennung des Schutzstatus – Zweiter Asylantrag in Österreich

Im Februar 2017 wurde N. wegen eines schweren Sexualdeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung erkannte ihm das BFA im Mai 2018 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom BVwG im Dezember 2018 abgewiesen.

Im September 2019 wurde N. wegen schwerer Körperverletzung erneut zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Während der Justizhaft stellte er einen zweiten Asylantrag, der vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch in diesem Fall bestätigte das BVwG die Entscheidung des BFA.

Haftentlassung und Dublin-Überstellung aus Deutschland – Dritter Asylantrag in Österreich

Nach der Haftentlassung im September 2021 (Kabul wurde im August 2021 von den Taliban übernommen) stellte N. nur wenige Tage später einen Asylantrag in Deutschland. Im Oktober 2021 wurde er gemäß der Dublin-III-Verordnung von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Anschließend stellte er einen dritten Asylantrag in Österreich. Dieser wurde nach einer Zurückverweisung durch das BVwG schließlich im Oktober 2024 vom BFA abgewiesen und ein Einreiseverbot erlassen. Im Rechtsmittelweg bestätigte das BVwG im Mai 2025 die Entscheidung des BFA.

Festnahme und Identifizierung durch die afghanischen Behörden

Das BFA führt mit allen Herkunftsstaaten ausreiseverpflichteter Personen Gespräche auf technischer Ebene, um eine funktionierende Rückkehr-Kooperation auf- bzw. auszubauen und die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zu erwirken. Aus diesem Grund waren im September 2025 Vertreter der afghanischen Verwaltung in Wien.

Im Rahmen der technischen Gespräche fand ein Identifizierungstermin statt, bei dem rund 30 ausreisepflichtige und straffällige afghanische Staatsangehörige interviewt wurden. Mittels Feststellung der Nationalität und folglich Ausstellung der erforderlichen Ersatzreisedokumente sollen Rückführungen nach Afghanistan in gewissen Fällen wieder möglich gemacht werden.

N. wurde im Vorfeld des Identifizierungstermines aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in weiterer Folge den afghanischen Behördenvertretern vorgeführt. Noch im September 2025 wurde er als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die afghanischen Behörden erteilt.

Verhängung der Schubhaft und Abschiebung nach Afghanistan

Im Anschluss an die Festnahme und den Identifizierungstermin wurde über den afghanischen Staatsangehörigen die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. N. befand sich seither in Schubhaft. Eine Beschwerde gegen die Schubhaft wurde vom BVwG Ende September abgewiesen.

Am 21. Oktober 2025 wurde N. von besonders geschulten Beamten per Linienflug abgeschoben und an die afghanischen Behörden übergeben. Weitere Abschiebungen nach Afghanistan befinden sich aktuell in Planung.

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Foto: ©  BM.I
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Artikel Nr: 29595 vom Dienstag, 21. Oktober 2025, 13:55 Uhr
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