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Stellungnahme zum Verfahren des Attentäters von Villach

Asylstatus in I. Instanz zuerkannt – Unmittelbar nach Anschlag in Villach Aberkennungsverfahren eingeleitet

Aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung in Bezug auf das Asylverfahren von Ahmad G. besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu gemäß § 5a BFA-G wie folgt Stellung:

G. stellte im September 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) in Österreich. Das Asylrecht dient in erster Linie dazu, geflüchteten Menschen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dabei gilt im österreichischen Asylverfahren der Grundsatz der individuellen Verfahrensführung. In diesem Sinne wird, unabhängig vom Herkunftsstaat, bei jedem Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in erster Instanz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgeklärt, ob Verfolgungsgründe – und somit Schutzbedürftigkeit – nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Gründe für subsidiären Schutz oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Erst nach Durchführung eines umfassenden, individuellen Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben wird eine Entscheidung im Einzelfall getroffen. Herrn G. wurde im Jänner 2021 in erster Instanz der Asylstatus zuerkannt.

Unverzüglich Aberkennungsverfahren eingeleitet

Dem BFA waren bislang keine kriminalpolizeilichen Anzeigen oder strafrechtlichen Verurteilungen durch österreichischen Behörden bekannt. Auch die europaweiten Datenbanken EURODAC und SIS (Schengener Informationssystem) weisen keinerlei Hinweise auf, dass G. in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hätte oder straffällig geworden wäre. Unmittelbar nach dem Anschlag in Villach wurde vom BFA noch am selben Tag ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Bei Straffälligkeit von Asylberechtigten gilt das Beschleunigungsgebot – das bedeutet, dass ein solches Verfahren bereits bei Einlangen der Anzeige eingeleitet wird. Eine tatsächliche Aberkennung kann bei Asylberechtigten jedoch erst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens erfolgen. Die strafrechtliche Verfolgung, Würdigung und eine eventuelle Verurteilung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Justiz und der unabhängigen Gerichte.

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Artikel Nr: 27782 vom Montag, 17. Februar 2025, 14:58 Uhr
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