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Erste Abschiebung nach Syrien seit 2011 erfolgreich durchgeführt
Syrer wurde zu sieben Jahren Haft verurteilt – Asylstatus im Jahr 2019 aberkannt, Abschiebung nach Syrien im April 2025 für zulässig erklärt – Unbefristetes Einreiseverbot
Aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung in Bezug auf die erste erfolgreich durchgeführte Abschiebung nach Syrien seit dem Jahr 2011 besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu gemäß § 5a BFA-G wie folgt Stellung:
Asylantragstellung im Jahr 2014 und Zuerkennung des Asylstatus
Der syrische Staatsangehörige D. stellte im August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) in Österreich. Bei jedem Antrag auf internationalen Schutz wird vom BFA im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in erster Instanz abgeklärt, ob Verfolgungsgründe – und somit Schutzbedürftigkeit – nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Erst nach Durchführung eines umfassenden, individuellen Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben wird eine Entscheidung im Einzelfall getroffen. D. wurde im November 2014 in erster Instanz der Asylstatus zuerkannt.
Verurteilung und Aberkennung des Schutzstatus
Im November 2018 wurde D. von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung erkannte ihm das BFA im Februar 2019 den Status des Asylberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot. Die Abschiebung wurde aufgrund der damaligen Lage in Syrien jedoch für unzulässig erklärt.
Haftentlassung und Asylfolgeantrag
Im Dezember 2024 wurde D. aus der Haft entlassen. Da die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen, ordnete das BFA als gelinderes Mittel eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion an. Dieser kam D. auch nach.
Im November 2024 – und damit noch vor der Haftentlassung – stellte D. einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag). Das BFA wies diesen im April 2025 ab und erließ erneut eine Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot. Die Abschiebung nach Syrien wurde aufgrund der geänderten Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes für zulässig erklärt. Die länderkundliche Entscheidungsgrundlage dafür stellte die Country Guidance der Europäischen Asylagentur (EUAA) dar. Die Entscheidung des BFA erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.
Neuerliche Untersuchungshaft und anschließende Verhängung der Schubhaft
Im März 2025 wurde D. erneut in Untersuchungshaft genommen und im Mai 2025 von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde er aus der Haft entlassen und mittels eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Da D. zuvor einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt hatte, wurde er am Tag darauf der syrischen Botschaft vorgeführt, um ein Heimreisezertifikat für die freiwillige Ausreise zu organisieren. Im Zuge der Vorführung gab D. jedoch an, dass er nicht freiwillig ausreisen wolle. Das BFA verhängte daher im Anschluss die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. D. befand sich seither im Stande der Schubhaft (diese wurde nach einer Beschwerde auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt).
In Zusammenarbeit mit der syrischen Botschaft konnte das BFA ein Heimreisezertifikat für die zwangsweise Außerlandesbringung sowie auch die notwendigen Visa für die Polizeibegleitung erlangen. Eine für 11. Juni 2025 geplante Abschiebung musste jedoch wegen einer einstweiligen Verfügung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kurzfristig storniert werden. Nachdem die einstweilige Verfügung vom EGMR am 17. Juni 2025 aufgehoben wurde, plante das BFA die Abschiebung für den 23. Juni 2025. Da jedoch genau am 23. Juni 2025 sämtliche Flüge nach Syrien und in die umliegenden gefährdeten Staaten storniert wurden, musste die Abschiebung erneut verschoben werden. Zusätzlich war auch die Verlängerung des Heimreisezertifikates durch die syrischen Behörden notwendig. Am 3. Juli 2025 wurde D. schließlich von besonders geschulten Polizeibeamten per Linienflug erfolgreich nach Damaskus abgeschoben. Weitere Abschiebungen nach Syrien befinden sich aktuell in Planung.