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Allgemeines zu Rückkehr


Freiwillige Rückkehr

Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), auch in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben, oberste Priorität - zwangsweise Außerlandesbringungen erfolgen erst alternativ. Aus diesem Grund werden seitens des Bundes seit Jahren im Bereich der freiwilligen Ausreise zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um umfassend über die konkreten Möglichkeiten zu informieren und die freiwillige Rückkehr intensiv zu fördern und zu unterstützen. Diese Maßnahmen erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Das BFA arbeitet im Bereich der freiwilligen Rückkehr bereits seit Jahren mit den Nichtregierungsorganisationen Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) und Caritas sowie der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zusammen.

Im Rahmen von EU ko-finanzierten Projekten wurde die Rückkehrberatung in Österreich bis 31. Dezember 2020 von der Caritas und dem VMÖ angeboten. Ab 1. Jänner 2021– annähernd 30 Jahre nach der ersten gesetzlichen Verankerung – wird die Rückkehrberatung in Österreich von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) durchgeführt. Damit soll eine weitere Stärkung der freiwilligen Rückkehr durch eine einheitliche und qualitative Rückkehrberatung erfolgen. Die Rückkehrberatung, als wichtiger Bestandteil einer funktionierenden Rückkehrpolitik, soll die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr aufzeigen und Fremde bei ihrer Entscheidungsfindung entsprechend unterstützen. Durch eine flächendeckende Beratungsstruktur soll der Zugang zu Informationen über die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr gewährleistet sein. Der Fremde soll zeitnah und aktuell über seine Perspektiven in Österreich und die Unterstützungsleistungen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und der Reintegrationsprogramme informiert werden. Dadurch soll verstärkt auf die Vermeidung der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung mit behördlichem Zwang hingewirkt werden.

Grundsätzlich kann die Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr in jedem Verfahrensstadium getroffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Das Bundesministerium für Inneres (BMI) und das BFA unterstützen Personen, die in ihr Heimatland zurückkehren, mit unterschiedlichen Leistungen. Während das BFA die individuellen Anträge zur freiwilligen Rückkehr genehmigt und eine Rückkehrhilfe gewährt, fördert das BMI eine bundesweit flächendeckende und zielgerichtete Rückkehrberatung und gewährt somit einen einfachen Zugang für sämtliche potentielle freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Für wesentliche Herkunftsstaaten wird auch individuelle Reintegrationsunterstützung (großteils in Form von Sachleistungen) im Rahmen des umfangreichen BMI-Reintegrationsprogramms angeboten - damit wird der Neustart erleichtert und zu neuen Perspektiven und Aufbau von Strukturen in Herkunftsländern beigetragen.

Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit, - bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen wie z.B. individueller Bedürftigkeit Unterstützungsleistungen zu bekommen. Dabei muss unterschieden werden zwischen:

  • der Rückkehrhilfe und
  • der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme an Reintegrationsprogrammen.

Mehr Informationen über Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung in einem bestimmten Land finden Sie unter www.returnfromaustria.at

FAQs zur freiwilligen Rückkehr und Rückkehrhilfe

Die Vorteile der freiwilligen Rückkehr, die Voraussetzungen für eine Rückkehrhilfe und an wen sich die betroffenen Personen hinsichtlich Beratung und Unterstützung wenden können, beantworten diese FAQs:

Was sind die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr?
Die freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat ist grundsätzlich die bevorzugte Option zur zwangsweisen Rückführung nach einem rechtskräftigen negativen Asylbescheid oder fremdenrechtlichen Verfahren (Rückkehrentscheidung). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die Person selbständig und ohne polizeiliche Begleitung aus Österreich ausreisen. Eine freiwillige Rückkehr ist für die Personen daher nachhaltiger sowie weniger eingriffsintensiv und unterstützt Strukturen in den Herkunftsländern. Für die Vorbereitung und Durchführung der freiwilligen Ausreise kann Unterstützung in Anspruch genommen werden. Zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise gibt es – in jedem Stadium des Verfahrens – verschiedene Leistungen, die unter Rückkehrhilfe zusammengefasst werden. Dazu zählt auch die individuelle Rückkehrberatung, bei der die Perspektiven der betroffenen Person während oder nach Abschluss eines asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens abgeklärt werden und über Unterstützungsleistungen informiert wird.

Was versteht man unter Rückkehrhilfe? Was ist eine unterstützte freiwillige Rückkehr?
Die im Rahmen der Rückkehrhilfe vorgesehenen Maßnahmen zielen darauf ab, die Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Herkunftsstaat vorzubereiten und die Ankunft sowie die nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft des Ziel- bzw. Herkunftsstaates zu erleichtern.
Die Mitarbeiter der BBU GmbH klären individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr und die verschiedenen Unterstützungsleistungen auf und leiten die notwendigen Vorbereitungsschritte in die Wege.
Anträge auf bzw. Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm werden von der BBU GmbH an das BFA übermittelt und von dort nach bestimmten Kriterien bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen bewilligt. Erfolgt eine Unterstützung durch die BBU GmbH im Rahmen der freiwilligen Rückkehr spricht man von einer unterstützten freiwilligen Rückkehr.
Die Rückkehrhilfe enthält folgende Elemente (Unterstützungsleistungen):

  • Information und individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU GmbH
  • Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente
  • Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung
  • Übernahme der Heimreisekosten
  • Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer
  • Finanzielle Starthilfe
  • Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für bestimmte Länder verfügbar).

Gibt es spezielle Unterstützungsprogramme (Reintegrationsprogramme)?
Ja, für relevante Herkunftsländer kann zusätzlich – bei Erfüllung der Kriterien - individuelle Reintegrationsunterstützung beantragt werden. Diese soll die Rückkehrer bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland unterstützen und ihnen einen Neustart sowie die nachhaltige Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern. Neben der Beratung durch vor Ort tätige Partnerorganisationen, erfolgt die Unterstützung überwiegend durch Sachleistungen, wie zum Beispiel Waren für ein Unternehmen oder landwirtschaftliche Geräte. Oftmals werden damit Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel (z.B. Elektronik), Handwerk (z.B. Tischlerei) oder Dienstleistung (z.B. Transport) gefördert oder Aus- und Fortbildungen finanziert. Detaillierte Informationen über die Reintegrationsleistungen in einem bestimmten Land finden Sie unter www.voluntaryreturn.at

Wer kann das Rückkehrberatungsangebot in Anspruch nehmen?
Das Beratungsangebot richtet sich sowohl an ausreisepflichtige Personen als auch an Asylwerber und Fremde im laufenden Verfahren. Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatungsstellen informieren umfassend, vertraulich und unverbindlich.

Ist eine Rückkehrberatung verpflichtend?
Personen, die sich in einem laufenden Asylverfahren oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden bzw. rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen, können jederzeit und in jedem Verfahrensstadium eine Rückkehrberatung freiwillig in Anspruch nehmen.
In bestimmten, gesetzlich definierten, Fällen ist ein Rückkehrberatungsgespräch verpflichtend vorgesehen. Wenn z.B. gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder eine Person die Information erhält, dass der Asylantrag voraussichtlich zurückgewiesen oder abgewiesen wird.

Welche Stellen bieten Rückkehrberatung an?
Im Rahmen von EU-finanzierten Projekten wurde die Rückkehrberatung in Österreich bis 31. Dezember 2020 von der Caritas und dem Verein für Menschenrechte Österreich (VMÖ) angeboten. Zusätzlich haben die Kärntner Landesregierung als auch der Verein LEFÖ/IBF Rückkehrberatung für bestimmte Zielgruppen angeboten. Seit 1. Jänner 2021 wird die Rückkehrberatung von der BBU GmbH durchgeführt. Es gibt Beratungsstellen in allen neun Bundesländern. Grundsätzlich ist jenes Bundesland zuständig, in dem der Asylwerber, Fremde bzw. Ausreisepflichtige wohnt. Darüber hinaus findet Rückkehrberatung auch für Personen in Schub- oder Strafhaft statt.

Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf finanzielle Rückkehrhilfe?
Nein. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützungsleistungen bzw. Übernahme der Kosten. Außerdem können die finanziellen Leistungen grundsätzlich pro Person nur einmalig in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen zur freiwilligen Ausreise und Rückkehrhilfe sind in mehreren Sprachen unter www.returnfromaustria.at abrufbar.

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Zwangsweise Außerlandesbringung

Die zwangsweise Außerlandesbringung von Fremden ist nur auf behördliche Anordnung des BFA möglich, wenn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vorliegt.

Im Einzelfall kann das BFA Schubhaft verhängen, wenn aufgrund von Fluchtgefahr ein Sicherungsbedarf zur Durchführung der Abschiebung besteht.

Abschiebungen erfolgen im Auftrag des BFA und werden von der Exekutive durchgeführt. Das BFA hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

Zwangsweise Außerlandesbringungen können auf dem Landweg (z.B. Bus) oder auf dem Luftweg erfolgen. Bei Abschiebungen auf dem Luftweg gibt es sowohl Einzelabschiebungen per Linienflug als auch Charteroperationen – oftmals in enger Kooperation mit Frontex oder anderen EU Mitgliedstaaten.

Die Transporte auf dem Luftweg bzw. die Charteroperationen werden im BFA durch zwei spezielle Teams – das Charter- und Einzelrückführungsteam – vorbereitet.

Bei jeder Außerlandesbringung mittels Charters werden höchste qualitative Maßstäbe eingehalten, um den Abschiebeprozess von Beginn bis zur Übergabe im Heimatland an die Behörden ohne Zwischenfälle und unter Einhaltung höchster (Menschenrechts-)Standards gewährleisten zu können.

Jeder Charter wird von einem Menschenrechtsbeobachter („Monitor“), Notarzt und Sanitäter sowie Dolmetscher begleitet. Der Menschenrechtsbeobachter beobachtet den Abschiebeprozess von Beginn bis zur Übergabe im Heimatland an die Behörden und legt im Anschluss einen Bericht - unter anderem an die Volksanwaltschaft.

Bei der Organisation von Charterrückführungen besteht eine langjährige enge Kooperation mit Frontex. Die einzelnen Planungsschritte sowie die Organisation auf nationaler Ebene verbleiben beim BFA, wobei seitens Frontex koordinierende Maßnahmen zwischen den teilnehmenden EU Mitgliedsstaaten gesetzt sowie bestimmte Kosten ersetzt werden.

Maßnahmen, die im Bereich der Rückkehrvorbereitung gesetzt werden (etwa Delegationstermine aus Drittstaaten zur Identitätsfindung) erfolgen zum Teil ebenfalls durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) .

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