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Stellungnahme zur Außerlandesbringung von Familie B.

Privat- und Familienleben umfassend gewürdigt - Aberkennung des subsidiären Schutzes nach abgeschlossener Behandlung – BFA hat rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte umzusetzen

Aufgrund der medialen Berichterstattung in Bezug auf die Außerlandesbringung von Familie B. besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu gemäß § 5a BFA-G wie folgt Stellung:

Familie B. stellte im Jahr 2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Prüfung jedes Asylverfahrens erfolgt im Rahmen eines umfassenden, individuellen und objektiven Ermittlungsverfahrens vor dem BFA. Das Asylrecht dient in erster Linie dazu, geflüchteten Menschen Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu bieten. Sollten die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, wird weiter geprüft, ob der betreffenden Person subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen ist.

Im Juli 2018 wurde Familie B. aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes subsidiärer Schutz zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis Juli 2019 erteilt.

Subsidiären Schutz erhalten Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz zwar mangels individueller Verfolgung im Herkunftsstaat abgewiesen wurde, deren Leben oder körperliche Unversehrtheit im Herkunftsstaat aber anderweitig bedroht wird. Ein subsidiärer Schutzstatus kann demnach unter gewissen Umständen auch wieder aberkannt werden. Eine Aberkennung des Schutzstatus hat beispielsweise zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Familie B. stellte im Juni 2019 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass die Behandlung des Kindes bereits abgeschlossen ist und die Kontrolluntersuchungen im Herkunftsstaat verfügbar sind. Somit lag der ursprüngliche Zuerkennungsgrund nicht mehr vor.

Im konkreten Fall wurde daher im August 2019 durch das BFA der subsidiäre Schutz aberkannt und gegen die Familie eine Rückkehrentscheidung in ihren Herkunftsstaat erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde durch Familie B. in weiterer Folge Beschwerde beim BVwG eingebracht.

Aberkennung des subsidiären Schutzes durch (Höchst-)Gerichte bestätigt.

Der österreichische Rechtsstaat bietet weitreichende Rechtsmittel sowie mehrere gerichtliche Instanzen. Die Entscheidungen des BFA unterliegen bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, das – wie jedes Gericht – unabhängig, weisungsfrei und völlig eigenständig entscheidet. In bestimmten Fällen gibt es noch weitere Überprüfungsmöglichkeiten
durch die ebenfalls unabhängigen Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof).

Der BVwG bestätigte mit Erkenntnis vom September 2021 die Entscheidung des BFA und wies die Beschwerde ab. Familie B. erhob beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen das abweisende Erkenntnis des BVwG. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab. Schlussendlich brachte Familie B. gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision im März 2023 zurück.

Antrag auf humanitäres Aufenthaltsrecht zurückgewiesen – Ermittlungsverfahren ergab keine Änderungen im Privat- und Familienleben seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung – BVwG bestätigte die Entscheidung des BFA aktuell Mitte Oktober 2023

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen – auch nach der Rechtsprechung des EGMR – nicht die Norm, sondern die Ausnahme darstellt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird daher nur in besonderen Fallkonstellationen erteilt. Es erfolgt in jedem Einzelfall eine gründliche Prüfung durch das BFA, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Familie B. stellte im April 2023 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Nach sorgfältiger Abwägung und eingehender Prüfung insbesondere auch in Hinblick auf das Kindeswohl kam das BFA in seinem Bescheid vom Juli 2023 zu dem Schluss, dass seit Bestehen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen keine Änderungen im Privat- und Familienleben entstanden sind. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde daher seitens des BFA zurückgewiesen.

Dazu ist festzuhalten, dass Anträge auf einen – umgangssprachlich sogenannten – humanitären Aufenthaltstitel grundsätzlich kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Eine rechtliche Verpflichtung zur fristgerechten Ausreise besteht daher ungeachtet eines solchen Antrages jedenfalls weiter.

Das BVwG wies einen von der Familie eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom August 2023 wegen Unzulässigkeit zurück.

Mit Erkenntnis des BVwG von Mitte Oktober 2023 wurde die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte das BVwG in seinem Erkenntnis fest, dass "die gegenständlichen Anträge sichtlich gestellt wurden, um einer drohenden Abschiebung zuvorzukommen" (vgl. GZ L515 2223963-3/15E).

Weiters stellte das BVwG fest, dass die aktuelle Folgeerkrankung des Sohnes in Form einer Physiotherapie behandelt wird. Diese Behandlungsmöglichkeit wird grundsätzlich auch in seinem Herkunftsstaat angeboten.

Freiwillige Ausreise nicht erfolgt, daher zwangsweise Rückführung in die Wege geleitet

Das BFA ist an die gerichtlichen Entscheidungen gebunden und hat diese, sobald sie rechtskräftig geworden sind, umzusetzen. Dabei wird seitens des BFA der freiwilligen bzw. eigenständigen Ausreise – auch in Umsetzung entsprechender europäischer Vorgaben – grundsätzlich der Vorzug gegeben und in jedem Fall der Auftrag zur intensiven Rückkehrberatung erteilt. Das gilt insbesondere für Familien und vulnerable Personen. Die behördlichen Anordnungen zur Rückkehrberatung wurden entweder nicht wahrgenommen bzw. wurde von einem Familienmitglied festgehalten, dass Familie B. nicht rückkehrwillig ist.

Erst wenn der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wird und keine freiwillige bzw. eigenständige Ausreise erfolgt, wird vom BFA in letzter Konsequenz eine zwangsweise Rückführung in die Wege geleitet. Die Information, dass keine Aufenthaltsberechtigung besteht und somit das Land zu verlassen ist, ist in jeder negativen behördlichen und gerichtlichen Entscheidung enthalten und wird dies nochmals ausdrücklich in der verpflichtenden Rückkehrberatung thematisiert.

Vor jeder Außerlandesbringung führt das BFA noch einmal eine intensive Prüfung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK durch. Dabei werden unter anderem Neuerungen im Privat- und Familienleben geprüft. Auch in den konkreten Fällen wurden die Integrationsbemühungen und die schulischen und außerschulischen Leistungen – insbesondere der (teilweise erwachsenen) Kinder der Familie - einer Beurteilung unterzogen. Im konkreten Fall konnte nicht festgestellt werden, dass in Anbetracht der gängigen höchstgerichtlichen Judikatur und der Aufenthaltsdauer der Familie, eine über das übliche Maß hinausgehende Integration vorliegt.

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Foto: ©  BM.I
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Artikel Nr: 26269 vom Montag, 30. Oktober 2023, 11:39 Uhr
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