News

Stellungnahme zur Festnahme und geplante Außerlandesbringung von Herrn U.

Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen – Behördliche Anordnungen missachtet und Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen

Aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung in Bezug auf die Festnahme und die geplante Außerlandesbringung von Herrn U. besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu gemäß § 5a BFA-G wie folgt Stellung:

Herr U. stellte im März 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) in Österreich. Die Prüfung jedes Asylverfahrens erfolgt im Rahmen eines umfassenden, individuellen und objektiven Ermittlungsverfahrens vor dem BFA. Das Asylrecht dient in erster Linie dazu, geflüchteten Menschen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Im konkreten Fall kam das BFA zu dem Schluss, dass Herrn U. im Falle der Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht und erließ im März 2023 einen vollinhaltlich negativen Bescheid. Gegen diesen wurde in weiterer Folge eine Beschwerde eingebracht.

Sämtliche Instanzen durchlaufen: Keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt

Der österreichische Rechtsstaat bietet weitreichende Rechtsmittel sowie mehrere gerichtliche Instanzen. Die Entscheidungen des BFA unterliegen bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das – wie jedes Gericht – unabhängig, weisungsfrei und völlig eigenständig entscheidet. Im Fall von Herrn U. kam das BVwG ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Herrn U. keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Beschwerde wurde daher im Juli 2023 abgewiesen.

In bestimmten Fällen gibt es noch weitere Überprüfungsmöglichkeiten durch die ebenfalls unabhängigen Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof). Herr U. erhob gegen das abweisende Erkenntnis des BVwG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der in der Folge die Behandlung ablehnte und an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision im Dezember 2023 schließlich zurück.


Freiwillige Ausreise nicht erfolgt – Missachtung der Ausreiseentscheidung

Das BFA ist an die gerichtlichen Entscheidungen gebunden und hat diese, wenn sie rechtskräftig geworden sind, umzusetzen. Einer freiwilligen bzw. eigenständigen Ausreise wird – auch in Umsetzung entsprechender europäischer Vorgaben – grundsätzlich der Vorzug gegeben und ist in jedem Fall der Auftrag zur intensiven Rückkehrberatung zu erteilen Herr U. ließ die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen.
Erst wenn der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wird und keine freiwillige bzw. eigenständige Ausreise erfolgt, wird vom BFA in letzter Konsequenz eine zwangsweise Rückführung in die Wege geleitet.
Dreizehn Festnahmeversuche durch Untertauchen vereitelt - Schubhaft zur Sicherung der Außerlandesbringung verhängt

Das BFA hat die Möglichkeit, einen Festnahmeauftrag gegen einen Fremden zu erlassen, unter anderem wenn eine Ausreiseentscheidung rechtskräftig wurde, aber der Fremde dieser nicht aus Eigenem nachkommt bzw. sich dem Verfahren entzieht.

Herr U. ist, trotz der Durchführbarkeit der asylrechtlichen Entscheidung bzw. auch nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben, hat bereits dreizehn Festnahmeversuche durch Untertauchen vereitelt und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. An seiner behördlichen Meldeadresse konnte er nie angetroffen werden.

Dem BFA war der Eheschließungstermin des Genannten bekannt und daher wurde als einzige Möglichkeit, die Vollziehung der Festnahme im Rahmen der Eheschließung im Jänner 2024 gewählt.

Der Vollzug von Außerlandesbringungen sowie damit zusammenhängend in Einzelfällen auch die Notwendigkeit der Verhängung von Schubhaften, sind wichtige Elemente für das Funktionieren eines rechtsstaatlichen Asyl- und Fremdenwesens. Bei einer Schubhaft handelt es sich ausschließlich um eine Sicherungsmaßnahme, die als "ultima ratio" zur notwendigen Sicherung eines Verfahrens oder der Abschiebung angeordnet wird. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme wird in jedem Fall genauestens geprüft und unterliegt im Beschwerdefall bzw. bei längerer Anhaltung in Schubhaft einer kontinuierlichen richterlichen Kontrolle.
Im Fall von Herrn U. wurde durch das BFA im Anschluss an die Festnahme die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Änderungen im Privat- und Familienleben in jedem Verfahrensschritt berücksichtigt

Im Rahmen des Asylverfahrens machte Herr U. keinerlei Angaben zu seiner beabsichtigen Verehelichung oder einer bestehenden Partnerschaft. Fest steht auch, dass unrechtmäßig aufhältigen Personen ihr unsicherer Aufenthalt in Österreich klar sein muss und auch, dass eine reine Eheschließung an dem unsicheren Aufenthaltsstatus mit all seinen Konsequenzen nichts ändert.

Sowohl im Rahmen des Asylverfahrens als auch nach Abschluss des Verfahrens werden Änderungen im Privat- und Familienleben in jedem Verfahrensschritt amtswegig berücksichtigt. Auch wird die Zulässigkeit einer Außerlandesbringung in jedem einzelnen Fall umfassend und individuell in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft. Dabei erfolgt abermals auch eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.

Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bleibt daher weiterhin aufrecht und die Behörde hält an der Planung zur Außerlandesbringung von Herrn U. fest.

Artikelfoto # 1
Foto: ©  BM.I
Abdruck honorarfrei

Artikel Nr: 26505 vom Dienstag, 16. Jänner 2024, 19:02 Uhr
Reaktionen bitte an Romana-Maria Rautner

Share Facebook
Share Twitter

Zurück

Donnerstag, 2. Mai 2024
Wien

Samstag, 4. Mai 2024
Wien

Sonntag, 5. Mai 2024
Wien

Samstag, 18. Mai 2024
Wien

Samstag, 18. Mai 2024
Wien

zu den Terminen